vorschriftszeichen-23-grDie selbsternannte Interessenvertretung der Mountainbiker upmove stellt auf ihrer Homepage verschiedene Informationen und Inhalte für Radfahrer zur Verfügung. Was darauf jedoch nicht zu finden ist, ist das kürzlich ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH); hier ein kurzer Überblick dazu:

upmove betreibt eine Homepage, welche als Plattform zur Veröffentlichung von Mountainbike-Routen dient. Im Jahr 2015 wurde von einem Dritten eine Mountainbike-Route in der Steiermark von über 25 km Länge auf die Homepage online gestellt. Diese Route erweckte den Eindruck, dass ein Befahren fast durchgängig zulässig sei und das obwohl für einen Großteil der Strecke keine Zustimmung der Grundeigentümer zum Befahren eingeholt wurde. Vier Grundeigentümer forderten unter Hinweis darauf, dass sie dem Befahren ihrer Grundstücke nicht zugestimmt und sogar Absperrungen und Fahrverbotsschilder aufgestellt hätten, sodann upmove auf, die Mountainbike-Route von der Homepage zu entfernen, welche jedoch ablehnte, worauf die vier Grundstückseigentümer 2016 Eigentumsfreiheitsklage einreichten.

Schließlich teilte der Oberste Gerichtshof die Ansicht der Grundstückseigentümer und gab dem Klagebegehren statt, womit upmove zur Löschung der Mountainbike-Route verpflichtet wurde. Nachdem upmove durch die Aufforderung der Grundstückseigentümer bekannt wurde, dass die Route zu einem wesentlichen Teil nicht rechtmäßig mit einem Mountainbike befahren werden kann und upmove sich weigerte die Löschung vorzunehmen, war dem Unterlassungsanspruch stattzugeben.

Dem Aufruf von upmove zum „zivilen Ungehorsam“ wurde somit vom Obersten Gerichtshof eine klare Absage erteilt.

Mag. Patrick Majcen, LKÖ